I.
Streitpunkt ist, ob die Bildung einer Rückstellung für eine im Streitjahr (2001) erteilte Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen fehlender Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte am 15. Dezember des Streitjahres ihren beiden zu jeweils 37,5% an ihr beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern X und Z gleichlautende Pensionszusagen. Der Versorgungsfall sollte danach mit Vollendung des 65. Lebensjahres eintreten; X war zum Zeitpunkt der Zusage 58 Jahre alt. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember des Streitjahres für die zugunsten des X erteilte Pensionszusage eine Rückstellung in Höhe von 467 152 DM, die im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums als vGA behandelt wurde. Die deswegen --neben einem anderen, hier nicht relevanten Streitpunkt-- erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B abgewiesen.
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