BFH - Urteil vom 18.01.2011
X R 14/09
Normen:
AO § 147 Abs. 3; HGB § 257; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3aBuchst. b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12371/07

Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für voraussichtlich für die Erfüllung der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erforderliche Kosten; Berücksichtigung nur der zum jeweiligen Bilanzstichtag entstandenen Unterlagen i.R.d. Berechnung der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Bemessung der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer von Geschäftsunterlagen nach § 147 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen X R 14/09

DRsp Nr. 2011/5958

Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für voraussichtlich für die Erfüllung der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erforderliche Kosten; Berücksichtigung nur der zum jeweiligen Bilanzstichtag entstandenen Unterlagen i.R.d. Berechnung der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten; Bemessung der voraussichtlichen Aufbewahrungsdauer von Geschäftsunterlagen nach § 147 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung (AO)

1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131). 2. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. 3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzulegen.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 3; HGB § 257; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3aBuchst. b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechnung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen.