FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.2012
3 K 77/11
Normen:
§ 249 HGB, § 253 HGB; EStG §§ 4 Abs. 1 u. Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; UmwStG § 4 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 302
DStR 2013, 6

Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. gerichteten Klage

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 77/11

DRsp Nr. 2012/20951

Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. gerichteten Klage

1. Wird gegen den Steuerpflichtigen gerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat der Steuerpflichtige eine Rückstellung zu bilden. Auf die Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an, es sei denn die Klage ist dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich willkürlich oder erkennbar nur zum Schein erhoben worden. 2. Rückstellungen sind bei der Ermittlung des Übergangsverlusts/Übergangsgewinns wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart gewinnerhöhend zu berücksichtigen, selbst wenn ein bei der Rechtsvorgängerin durch die Rückstellungsbildung entstandener Verlust gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht auf die - nunmehr ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde - Rechtsnachfolgerin übergeht.

Normenkette:

§ 249 HGB, § 253 HGB; EStG §§ 4 Abs. 1 u. Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; UmwStG § 4 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Rückstellung wegen einer gegen sie erhobenen Klage zu bilden hatte und ob der Rückstellungsbetrag bei der Ermittlung des Übergangsgewinns wegen Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei der Klägerin entsprechend gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.