FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2009
5 K 92/03
Normen:
AO § 182 Abs. 1; AO § 171 Abs. 4; HGB § 249; EStG § 5;

Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste im Zusammenhang mit einer geplanten (Teil-)Sanierung der Klinik sowie eine Teilwertabschreibung bzw. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen für eine Garage

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 5 K 92/03

DRsp Nr. 2009/28866

Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste im Zusammenhang mit einer geplanten (Teil-)Sanierung der Klinik sowie eine Teilwertabschreibung bzw. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen für eine Garage

1a. Ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides für einen Feststellungsbeteiligten bereits infolge Todes Rechtsnachfolge eingetreten, so ist der Bescheid insoweit unwirksam als er noch den Verstorbenen als Feststellungsbeteiligten nennt. 1b. Ein von den übrigen Feststellungsbeteiligten eingeleitetes Einspruchs- oder Klageverfahren führt nicht zur Hemmung der Feststellungsfrist für einen Richtigstellungsbescheid gem. § 182 Abs. 3 AO gegenüber den Erben des Verstorbenen. 2. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus einer Freistellung von Personal im Zusammenhang mit beabsichtigten Gebäudesanierungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn eine verbindliche Entscheidung über das "Wie", insbesondere den Umfang und die zeitliche Abfolge der Maßnahmen, noch nicht getroffen ist, da dann eine hinreichend konkrete Gefahr einer erforderlichen Personalfreistellung noch nicht besteht.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 1; AO § 171 Abs. 4; HGB § 249; EStG § 5;

Tatbestand: