FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2007
3 K 1074/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, S. 4, Abs. 1 Nr. 4 § 23 Abs. 3 Nr. 1 § 10d Abs. 1 Nr. 5 ;

Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 1074/04

DRsp Nr. 2007/12949

Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist

1. Dem Wechselkursrisiko unterliegen sämtliche auf eine Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände, Termingeschäfte und Schulden. Für Schulden besteht das Wechselkursrisiko in der Gefahr steigender Kurse, da sich bei gleichem Fremdwährungsbetrag der DM- bzw. EUR-Gegenwert der Schulden erhöht. 2. Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/EUR und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar .

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, S. 4, Abs. 1 Nr. 4 § 23 Abs. 3 Nr. 1 § 10d Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Streitjahr 2000 gem. §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Seit dem 01.07.2001 leben die Eheleute getrennt.