FG Nürnberg - Urteil vom 13.10.2016
4 K 146/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 1;

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für Servicedienstleistungen im Bereich der Industrie

FG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 146/15

DRsp Nr. 2016/19547

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für Servicedienstleistungen im Bereich der Industrie

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen ihres Gewerbebetriebs "Servicedienstleistungen im Bereich der Industrie" einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 80.000 € in 2007 und in Höhe von 52.000 € in 2008 für die Anschaffung zweier Photovoltaikanlagen bilden konnte.

Die Klägerin ist eine in 2006 gegründete Ltd. & Co. KG mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Servicedienstleistungen, insbesondere der Installation und der Reparatur von und der Schulung an Produktionsanlagen, der Verkauf von entsprechenden Ersatzteilen sowie allgemeine Beratungsdienstleistungen im Bereich der Industrie. Sie ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).