BFH - Urteil vom 28.05.2015
IV R 3/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2697/06

Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Erlöse aus der Herstellung und Übereignung von kundenspezifisch hergestellten Spezialwerkzeugen eines Automobilzulieferers

BFH, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen IV R 3/13

DRsp Nr. 2015/16155

Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Erlöse aus der Herstellung und Übereignung von kundenspezifisch hergestellten Spezialwerkzeugen eines Automobilzulieferers

NV: Ob an Zulieferer geleistete Werkzeugkostenzuschüsse der Auftraggeber zur Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen zu Betriebseinnahmen führen oder als vorab vereinnahmtes Entgelt für spätere Lieferungen von Erzeugnissen im Wege der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zunächst als erfolgsneutral zu behandeln sind, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zwischen Zulieferer und Auftraggeber.

Für Werkzeugkostenzuschüsse, die die Auftraggeber eines Automobilzulieferers an diesen entrichten, sind keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. August 2012 10 K 2697/06 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Gründe