BFH - Beschluss vom 13.10.2009
VIII B 62/09
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 7; EStG a.F. § 7g; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a, c; EStG § 52 Abs. 1 S. 1; EStG § 52 Abs. 23;
Fundstellen:
BB 2009, 2586
BFH/NV 2009, 2037
BFHE 226, 353
BStBl II 2010, 180
DB 2009, 2521
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 215/09

Bildung eines Wirtschaftsjahres durch einen Tierarzt als Freiberufler; Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage durch einen Freiberufler trotz Vorliegen eines Wirtschaftsjahres; Wirtschaftsjahr als der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum

BFH, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen VIII B 62/09

DRsp Nr. 2009/24933

Bildung eines Wirtschaftsjahres durch einen Tierarzt als Freiberufler; Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage durch einen Freiberufler trotz Vorliegen eines Wirtschaftsjahres; Wirtschaftsjahr als der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können, sondern --bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. genannten Größenmerkmale-- den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 7; EStG a.F. § 7g; EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a, c; EStG § 52 Abs. 1 S. 1; EStG § 52 Abs. 23;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG).