FG Münster - Urteil vom 13.06.2013
13 K 4827/08 F
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 3a; EStG § 5 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1841

Bildung und Bewertung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von LV-Verträgen

FG Münster, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 13 K 4827/08 F

DRsp Nr. 2013/17960

Bildung und Bewertung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von LV-Verträgen

1) Die Bildung von Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands ist zulässig, wenn ein Versicherungsvertreter eine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. 2) Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr entscheidend. 3) Hierbei sind die Zahl der Verträge je nach der verbleibenden Vertragsdauer zugrunde zu legen, die voraussichtlich anfallenden Nachbetreuungszeiten getrennt nach Mitarbeitern und Geschäftsleitern zu ermitteln und hieraus die Gesamtzahl der anfallenden Arbeitsminuten bzw. -stunden je Vertrag und Jahr zu errechnen; auf die Summe der Arbeitsstunden ist ein Kostenansatz je Stunde anzuwenden und der so errechnete Betrag mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen und ggf. wegen möglicher frühzeitiger Kündigung von Verträgen um einen weiteren Abschlag zu mindern.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 3a; EStG § 5 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Rückstellung für zukünftige Aufwendungen aus der Nachbetreuung von Versicherungsverträgen in den Streitjahren 2004 und 2005.