FG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2020
10 K 2970/15 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 und Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 2098
DStRE 2021, 452

Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare; Ansetzen der Einnahmen vor dem Abschlussstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite; Zeitbezogenheit der Gegenleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 10 K 2970/15 F

DRsp Nr. 2020/12069

Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare; Ansetzen der Einnahmen vor dem Abschlussstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite; Zeitbezogenheit der Gegenleistung

Lässt sich - hier aufgrund von Schätzungen, denen keine allgemeingültigen Maßstäbe zugrunde liegen - (auch unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips) nicht hinreichend sicher im Sinne des Objektivierungsgedankens des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bestimmen, in welchem Umfang bereits erhaltene Honorare eine Gegenleistung für vom Steuerpflichtigen noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen darstellen, kommt die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht in Betracht, da es insoweit am Tatbestandsmerkmal "bestimmte Zeit" im Sinne der Vorschrift fehlt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 und Nr. 5;

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin zum Ende des Streitjahres (2008) passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bilden durfte.

1. 2. 1. 2.