BFH - Urteil vom 19.08.1998
I R 92/95
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6a Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2624
BB 1998, 2632
BB 1999, 257
BFH/NV 1999, 393
BStBl II 1999, 387
DB 1999, 73
DStZ 1999, 183
NJW 1999, 519
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Bildung von Pensionsrückstellungen

BFH, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen I R 92/95

DRsp Nr. 1999/688

Bildung von Pensionsrückstellungen

»Räumt ein Arbeitgeber seinen Betriebsangehörigen einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Invalidenrente ein und wird diese Pensionsverpflichtung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgehoben und auf eine U-Kasse übertragen, so kann der Arbeitgeber für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende unmittelbare Verpflichtung eine Pensionsrückstellung bilden.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6a Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG mit ca. 1 000 bis 1 100 Arbeitnehmern in den Streitjahren 1982 und 1986, schloß mit dem Gesamtbetriebsrat am 6. Dezember 1982 eine Vereinbarung (kurz: GV) zur Neuordnung der Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer, die u.a. folgende Regelungen enthielt:

"§ 1 Abs. 1 - Gewährt werden: Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Invalidenrenten, Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und einmalige Unterstützungen in Notfällen.

§ 1 Abs. 2 - Die Versorgungsleistungen werden nach Maßgabe des § 15 von der Firma finanziert und von der Untersstützungskasse des Unternehmens (U-Verein) erbracht ...

§ 15 - Finanzierung

A. Unmittelbare Pensionsverpflichtung der Firma:

1. Die Firma räumt auf folgende Rentenleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch ein: