I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG mit ca. 1 000 bis 1 100 Arbeitnehmern in den Streitjahren 1982 und 1986, schloß mit dem Gesamtbetriebsrat am 6. Dezember 1982 eine Vereinbarung (kurz: GV) zur Neuordnung der Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer, die u.a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 1 Abs. 1 - Gewährt werden: Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Invalidenrenten, Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und einmalige Unterstützungen in Notfällen.
§ 1 Abs. 2 - Die Versorgungsleistungen werden nach Maßgabe des § 15 von der Firma finanziert und von der Untersstützungskasse des Unternehmens (U-Verein) erbracht ...
§ 15 - Finanzierung
A. Unmittelbare Pensionsverpflichtung der Firma:
1. Die Firma räumt auf folgende Rentenleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch ein:
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