FG München - Urteil vom 09.11.2004
7 K 244/01
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 705
EFG 2005, 1338

Bildung von Rückstellungen für die Pflicht von Rücknahme von Altbatterien; Körperschaftsteuer 1993

FG München, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 244/01

DRsp Nr. 2005/11332

Bildung von Rückstellungen für die Pflicht von Rücknahme von Altbatterien; Körperschaftsteuer 1993

1. Der in der Preisliste eines Unternehmens, das Starterbatterien für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Motorräder vertreibt, deutlich hervorgehobene Text "B. entsorgt Sie von Altbatterien - egal welcher Marke - und führt alle lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu." ist dahin auszulegen, dass damit gegenüber Dauerkunden, die anlässlich des Kaufs einer Batterie ihre Altbatterie zur Entsorgung hinterlasssen oder eine neu erworbene Batterie später nach deren Unbrauchbarwerden entsorgen lassen möchten, eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von Altbatterien begründet wird. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist durch Bildung einer Rückstellung spätestens ab dem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, zu dem seit dem erstmaligen Abdruck des Textes in der Preisliste die übliche Garantiedauer der vertriebenen Batterien abgelaufen ist.