Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2017 -
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde, die von den Antragstellerbevollmächtigten im eigenen Namen (als Beschwerdeführer) gemäß § 32 Abs. 2 RVG gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung erhoben wurde, ist zulässig und auch begründet.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 der Gerichtsakte) beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der angestrebten Aufnahme in eine (bestimmte) Schule eines weiterführenden Bildungsgangs angestrengt und folgende Anträge gestellt:
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