VGH Hessen - Beschluss vom 12.07.2017
7 E 1395/17
Normen:
GKG § 52; GKG § 53;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 848
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 2768/17

Bildungsgang; Schule; Streitwert

VGH Hessen, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 7 E 1395/17

DRsp Nr. 2017/11112

Bildungsgang; Schule; Streitwert

Bei dem Antrag eines Antragstellers, der Schulverwaltung vorläufig zu untersagen, das Schulauswahlverfahren fortzuführen sowie dem Antrag, den Antragsteller vorläufig in die von ihm benannte Wunschschule aufzunehmen, handelt es sich um zwei unterschiedliche Anträge mit selbständigem wirtschaftlichen Wert, die grundsätzlich zu einer Verdoppelung des Streitwertes führen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2017 - 3 L 2768/17.DA - geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 53;

Gründe

Die Beschwerde, die von den Antragstellerbevollmächtigten im eigenen Namen (als Beschwerdeführer) gemäß § 32 Abs. 2 RVG gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung erhoben wurde, ist zulässig und auch begründet.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 (Bl. 2 der Gerichtsakte) beim Verwaltungsgericht Darmstadt ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der angestrebten Aufnahme in eine (bestimmte) Schule eines weiterführenden Bildungsgangs angestrengt und folgende Anträge gestellt:

1. 2.