FG Hessen - Beschluss vom 27.09.2001
3 V 483/01
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 ; DA-FamEStG § 64.4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 104

Billigkeit; Verrechnungsvertrag; Weiterleitung; Vorrangig Berechtigter; Dienstanweisung; Ermessensreduzierung auf Null; Aussetzung der Vollziehung; Kindergeld - Weiterleitungsbestätigung des vorrangig Berechtigten als Verrechnungsvertrag

FG Hessen, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 3 V 483/01

DRsp Nr. 2002/1027

Billigkeit; Verrechnungsvertrag; Weiterleitung; Vorrangig Berechtigter; Dienstanweisung; Ermessensreduzierung auf Null; Aussetzung der Vollziehung; Kindergeld - Weiterleitungsbestätigung des vorrangig Berechtigten als Verrechnungsvertrag

1. Für die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung kann es genügen, wenn die Ablehnung dem Antragssteller mündlich übermittelt wird. 2. Gegenstand der Bestimmungen in DA 64.4 Abs. 4 - 8 DA-FamEStG ist nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme im Sinne des §§ 163, 227 AO, sondern der Abschluss eines sog. dreiseitigen Verrechnungsvertrages. 3. Die Regelungen in DA 64.4 Abs. 4 - 8 DA-FamEStG stellen Ermessensrichtlinien dar, die, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die Familienkassen in der Weise binden, dass das grundsätzlich gegebene Ermessen für den Abschluss eines Verrechnungsvertrages auf Null reduziert ist.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 ; DA-FamEStG § 64.4 Abs. 4 ;

Tatbestand: