BFH - Beschluß vom 26.10.1999
V B 130/99
Normen:
AO § 227 ;

Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen

BFH, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen V B 130/99

DRsp Nr. 2000/457

Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen

Ein Erlass aus Billigkeitsgründen setzt - neben der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen - voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt.

Normenkette:

AO § 227 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage auf Erlaß von Umsatzsteuer in Höhe von ... DM nebst Säumniszuschlägen.

Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Antragsteller bereits früher einmal den Erlaß der Steuern begehrt und auch im damaligen Verfahren PKH beantragt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562), die Klage aber dann zurückgenommen.

Der vorliegende Erlaßantrag, um den es nunmehr geht, wurde im Jahre 1994 gestellt. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte auch diesen Antrag ab (Ablehnungsbescheid vom 10. November 1997; Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1998).

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte PKH.

Das Finanzgericht hat den Antrag auf PKH abgelehnt (Beschluß vom 9. Juni 1999), da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.