FG München - Urteil vom 23.07.2002
2 K 4280/00
Normen:
AO (1977) § 1 Abs. 3 ; AO (1977) § 163 ; AO (1977) § 233a ; AO (1977) § 234 Abs. 2 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1491

Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen nach § 163 AO 11977 wegen schweren Fehlern des FA; Festsetzung von Zinsen gem. § 233 AO zur Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 4280/00

DRsp Nr. 2002/17136

Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen nach § 163 AO 11977 wegen schweren Fehlern des FA; Festsetzung von Zinsen gem. § 233 AO zur Einkommensteuer 1996

1. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO 1977 ist gemäß § 239 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 AO 1977 für eine Festsetzung nach § 233a AO 1977 zulässig und nicht durch § 234 Abs. 2 AO 1977 ausgeschlossen. 2. Erstattet das Finanzamt nahezu die gesamte vorausbezahlte Einkommensteuer, weil es Hinweise in der Steuererklärung und des EDV-Programms nicht beachtet, und setzt es trotz Hinweises durch den Steuerpflichtigen den zu Rückzahlung bereitgehaltenen Betrag erst nach einem Jahr fest, so sind Zinsen nach § 233a AO 1977 im Billigkeitswege niedriger festzusetzen.

Normenkette:

AO (1977) § 1 Abs. 3 ; AO (1977) § 163 ; AO (1977) § 233a ; AO (1977) § 234 Abs. 2 ; AO (1977) § 239 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinsen auf zu Unrecht erstattete Einkommensteuervorauszahlungen aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an der Kernspintomographie R und an einer Praxisgemeinschaft beteiligt. Für 1996 leistete er Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 252.680 DM.