FG München - Urteil vom 17.02.2012
8 K 2552/08
Normen:
AO § 227;

Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

FG München, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 8 K 2552/08

DRsp Nr. 2012/21345

Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

1. Einer zu zahlenden Steuer entgegenstehende Erstattungsansprüche sind rechnerisch erst dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit beurteilbar sind. 2. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung in § 240 Abs. 1 S. 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die ursprüngliche Festsetzung der Steuer später zu seinen Gunsten herabgesetzt worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beklagte (das Finanzamt München als Rechtsnachfolger des Zentralfinanzamts München [ZFA]) den weitergehenden Erlass von Säumniszuschlägen zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin war im Jahr 2001 bei der Firma A angestellt. Wegen der Ausübung einer vom Arbeitgeber eingeräumten Aktenoption ist ihr im Mai 2001 unstreitig ein geldwerter Vorteil in Höhe von … DM zugeflossen.