BFH - Urteil vom 18.09.2018
XI R 36/16
Normen:
AO §§ 227, 240 Abs. 1 Sätze 1 und 4, 357 Abs. 3 Satz 3, 361;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 36
BB 2019, 150
BFH/NV 2019, 141
BFHE 262, 297
BStBl II 2019, 87
DB 2019, 226
DStRE 2019, 235
HFR 2019, 91
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3370/14

Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen bei teilweiser Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

BFH, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen XI R 36/16

DRsp Nr. 2018/18811

Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen bei teilweiser Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

1. Säumniszuschläge sind nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige seinen vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch gegen die teilweise Ablehnung von AdV trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet. 2. Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids vorgelegen haben, ist im Billigkeitsverfahren nicht zu überprüfen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016 10 K 3370/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 227, 240 Abs. 1 Sätze 1 und 4, 357 Abs. 3 Satz 3, 361;

Gründe

I.

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der u.a. Einnahmen aus einem Bestattungskostenunterstützungsfonds, der Organisation von Pilgerreisen und des Kurban (islamische Opfergabe —"Kurbanspenden"—) erhielt.

Für 2000 bis 2006 gab der Kläger Körperschaftsteuererklärungen ab, in denen er nur geringe bzw. keine Einnahmen aus den vorgenannten Tätigkeiten erklärte.