FG Thüringen - Urteil vom 08.10.2008
4 K 904/07
Normen:
AO § 227; AO § 357; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2;

Billigkeitserlass wegen der Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten eines Grundstücks

FG Thüringen, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 904/07

DRsp Nr. 2009/10781

Billigkeitserlass wegen der Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten eines Grundstücks

Beruht die endgültige steuerliche Nichtberücksichtigung eines Teils der Anschaffungskosten für ein Grundstück bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf dem eigenen Verschulden des Steuerpflichtigen, weil er - trotz steuerlicher Beratung - im Jahr der Verauslagung von einer falschen Einkunftsart und im Jahr der Vereinnahmung des Preises für die Veräußerung des Grundstücks nicht von der Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung ausgegangen ist und gegen die Steuerfestsetzung im Jahr der Veräußerung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, somit Bestandskraft und Festsetzungsverjährung eintrat, sowie eine offensichtliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung - in anbetracht des BFH-Urteils v. 21.6.2006, XI R 49/05 (BFHE 214, 218, BStBl II 2006, 712) - zumindest zweifelhaft erscheint, liegt - entgegen dem den Sachverhalt betreffenden BFH-Urteil v. 30.6.2005, IV R 20/04 (BFHE 210, 313, BStBl II 2005, 758) - keine einen Erlass aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 357; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand: