Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. März 2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten noch über den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum Oktober 2009 bis April 2010 in Höhe von 1.026 €.
Die im Jahr 1991 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog im Zeitraum Oktober 2009 bis April 2010 aufgrund ihres Abzweigungsantrags Kindergeld in Höhe von 1.228 €, das gegenüber ihrer Mutter festgesetzt worden war.
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