Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO; Ursprung bei Verbringung von Waren über die DDR in die Bundesrepublik
BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 29/01
DRsp Nr. 2003/1410
Billigkeitsmaßnahme nach § 163AO; Ursprung bei Verbringung von Waren über die DDR in die Bundesrepublik
1. Die Entscheidung über die Steuerminderung gem. BMF-Schr. 01.09.1967 und der VwV zu § 26 Abs. 4UStG 1967/73 ist nicht Inhalt der Steuerfestsetzung und kein Steuerbescheid i.S.d. § 155AO; sie ist vielmehr einem Bescheid über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163AO vergleichbar. Ihre Änderung richtet sich deshalb nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 131AO und nicht nach den speziell für Steuerbescheide geltenden Vorschriften der §§ 172 ff. AO.2. Durch die von DDR-Zollbehörden abgestempelten gelben Warenbegleitscheine wird nicht bewiesen, dass die Waren ihren Ursprung im Währungsgebiet der Mark der DDR hatten. Die Warenbegleitscheine haben allenfalls Bedeutung für die zollrechtliche Behandlung der Ware in der DDR, stellen aber nicht für andere Behörden als die Zollbehörden der DDR den Ursprung der Waren verbindlich fest. Ihnen kommt keine Wirkung zu, die die Steuerbehörden der BRD zum Erlass der gesetzlich entstandenen USt verpflichten würde.