FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2007
4 K 225/05
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, Abs. 5a § 24 § 34 ; AO § 163 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1444

Billigkeitsmaßnahmen bei der Versagung der Förderung nach § 10e EStG aufgrund von Sonderzuflüssen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 4 K 225/05

DRsp Nr. 2007/9057

Billigkeitsmaßnahmen bei der Versagung der Förderung nach § 10e EStG aufgrund von Sonderzuflüssen

1. Der Gesetzgeber hat bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10e Abs. 5a EStG bewusst eine starre Grenze für die Inanspruchnahme der Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG geschaffen, so dass auch Sonderzuflüsse, die unter § 34 EStG fallen, in die Beurteilung mit einbezogen werden. 2. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 10e Abs. 5a EStG ist nicht zweifelhaft. 3. Eine über die gesetzlich normierten Kriterien des § 10e EStG hinausgehende Gewährung der Förderung im Billigkeitsweg kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, Abs. 5a § 24 § 34 ; AO § 163 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer (ESt) des Klägers (Kl) für das Jahr 2000 aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist.

Der Kl bezog im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Versicherungskaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 187.560 DM. Daneben erhielt er von seinem Arbeitgeber aufgrund der Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Abfindung in Höhe von 46.200 DM.