I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der angefochtenen Entscheidung hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Konkursverwalter über eine nicht von ihm ausgeführte Lieferung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Aus dieser Rechnung hatte der Empfänger Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Der Kläger wurde für die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1973 (UStG) gemäß § 69 der Abgabenordnung (
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