BFH - Urteil vom 13.01.2005
V R 35/03
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStG (1980/1991) § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 747
BFHE 208, 398
BStBl II 2005, 460
DB 2005, 1093
DStR 2005, 647
NVwZ 2006, 487
Steuertelex 2005, 213
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 125/01

Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen; Besteuerung der Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991

BFH, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen V R 35/03

DRsp Nr. 2005/4889

Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen; Besteuerung der Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991

»1. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977 nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung --beurteilt nach der Rechtslage bei der Festsetzung der Steuer-- offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. 2. Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer. 3. Das FG darf Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. 4. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nicht vor, wenn das FA die Umsätze einer Massagepraxis in der Rechtsform einer GmbH in den Jahren 1989 bis 1991 als steuerpflichtig behandelt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStG (1980/1991) § 4 Nr. 14 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;

Gründe: