FördGG § 4 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 177 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft; Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO
FG München, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 298/07
DRsp Nr. 2010/15367
Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft; Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO; Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO
1. Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet nicht die Möglichkeit, die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, nach Eintritt dieses Zeitpunkts zu beseitigen.2. Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 FördGG ausgeübt und ist er nachfolgend durch den Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr änderbar veranlagt worden, ist er an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden ist. Dieses lebt nicht dadurch wieder auf, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO wegen eines Grundlagenbescheids geändert wird.3. Bei der Ausübung eines Wahlrechts aus § 4 FördGG handelt es sich nicht um einen materiellen Fehler, der nach § 177 Abs. 1AO korrigiert werden kann.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
FördGG § 4 Abs. 2; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 177 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Tatbestand:
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