FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2008
3 K 2422/05
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ; AO § 44 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 270 ; AO § 279 ; ZPO § 794 ; ZPO § 887 ; ZPO § 888 ;

Bindung an die in einem zivilgerichtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung zur Zusammenveranlagung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 2422/05

DRsp Nr. 2008/9920

Bindung an die in einem zivilgerichtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung zur Zusammenveranlagung

1. Die in einem zivilrechtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung eines Ehegatten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung hat nicht die Wirkung eines (rechtskräftigen) Urteils, durch welches die Willenserklärung bereits als abgegeben gilt. 2. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung bleibt daher möglich, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. 3. Für die erneute steuerrechtliche Wahl der getrennten Veranlagung durch den einen Ehegatten liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich nachteilig ist und der andere Ehegatte ihn - entgegen der im Prozessvergleich ebenfalls erklärten Zusage - nicht von den steuerrechtlichen Nachteilen der Zusammenveranlagung freistellt.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ; AO § 44 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 270 ; AO § 279 ; ZPO § 794 ; ZPO § 887 ; ZPO § 888 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger seine Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung, die er aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung aus einem zivilgerichtlich protokollierten Vergleich abgegeben hat, wirksam widerrufen hat.