FG München - Urteil vom 17.02.2012
8 K 3916/08
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 42e;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 859

Bindung an LSt-Anrufungsauskunft Keine Pauschbesteuerung von Tombolagewinnen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn es nur Gewinnerlose gibt

FG München, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 8 K 3916/08

DRsp Nr. 2012/20934

Bindung an LSt-Anrufungsauskunft Keine Pauschbesteuerung von Tombolagewinnen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn es nur Gewinnerlose gibt

1. Keine Bindung des FA an Anrufungsauskunft bei anders verwirklichtem Sachverhalt. 2. Zuwendungen, die mit einer Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können nicht nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden. Im Streitfall trifft dies für die Gewinne einer Tombola zu; anders als bei einer „normalen” Tombola war die „Verlosung” von Reisen so ausgestaltet, dass es keine „Nieten” gab, also Lose, die keinen Gewinn versprachen. Diese Gewinne im Bereich zwischen 11.000 DM und ca. 52.000 DM unterliegen der Regel-Lohnbesteuerung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 42e;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin als Arbeitgeberin für Lohnsteuern (LSt) haftet.

1. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 1998 mehrere Arbeitnehmer und war nach § 38 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die von den Einkünften ihrer Arbeitnehmer durch Abzug zu erhebende Lohnsteuer anzumelden und abzuführen.