BFH - Urteil vom 08.08.2013
III R 3/13
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; EStG § 64; EStG § 67 Satz 2; EStG § 74 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2092/11

Bindung der Familienkasse an die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen III R 3/13

DRsp Nr. 2014/640

Bindung der Familienkasse an die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht

1. Es stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, wenn das FG auf eine gegen die Ablehnung der Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) gerichtete Klage die Familienkasse verpflichtet, Kindergeld zugunsten des Kindes festzusetzen.2. Die nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Familiengericht zu treffende Entscheidung, welcher von mehreren gleichrangig Kindergeldberechtigten vorrangig bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen ist, entfaltet keine Tatbestandswirkung für das Festsetzungsverfahren der Familienkasse, wenn sie unter Überschreitung des gesetzlichen Entscheidungsrahmens eine nach §§ 62 f. EStG nicht kindergeldberechtigte Person (insbesondere das Kind selbst) zum Berechtigten bestimmt.3. Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts nach § 64 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 EStG mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; EStG § 64; EStG § 67 Satz 2; EStG § 74 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.