BFH - Beschluss vom 25.04.2013
III B 111/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1244
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3478/10

Bindung der Familienkasse an die steuerliche Behandlung eines Arbeitsverhältnisses

BFH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen III B 111/12

DRsp Nr. 2013/15884

Bindung der Familienkasse an die steuerliche Behandlung eines Arbeitsverhältnisses

NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn der Kläger den Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil, wonach die Behandlung eines Steuerpflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung hat, dem Rechtssatz im BFH-Urteil vom 24.5.2012 III R 14/10 (BStBl II 2012, 897, BFH/NV 2012, 1384) gegenüberstellt, dem zufolge die steuerliche Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG für das Kindergeldverfahren bindend ist.

Die Behandlung eines Steuerpflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG hat für das Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld keine Bindungswirkung.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein polnischer Staatsbürger, wurde von einem polnischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit vom 20. September 2005 bis zum 31. Januar 2007 nach Deutschland entsandt. Die Familie des Klägers, zu der drei Kinder gehören, lebt in Polen. Die Ehefrau des Klägers hatte in der Zeit, in der sich der Kläger in Deutschland aufhielt, Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht für den Sohn A.