BFH - Beschluss vom 10.03.2011
VII B 133/10
Normen:
ZK ; ZKDVO ; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 968/06

Bindung der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Zollstelle an die Tarifierung gleicher Waren durch eine andere Zollstelle in der Kombinierten Nomenklatur (KN); Anforderungen an einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei Festsetzung abweichender Einfuhrabgaben für gleiche Waren innerhalb der Zollunion

BFH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VII B 133/10

DRsp Nr. 2011/8325

Bindung der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Zollstelle an die Tarifierung gleicher Waren durch eine andere Zollstelle in der Kombinierten Nomenklatur (KN); Anforderungen an einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei Festsetzung abweichender Einfuhrabgaben für gleiche Waren innerhalb der Zollunion

NV: Die zuständige Zollstelle ist bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN weder an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle noch an einer vZTA gebunden, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer für diese Ware erteilt worden ist. Der Einführer kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz nicht verlangen, dass die zuständige Zollstelle die Tarifauffassung anderer Zollstellen übernimmt. Entscheidend ist allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist.

Normenkette:

ZK ; ZKDVO ; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.