I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten-- erzielten in den Streitjahren 1995 bis 1997 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH zahlte an sie u.a. auch pauschale Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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