Die Klägerin bezog bis einschließlich Mai 1999 Kindergeld für ihren Sohn S, geboren am ...1990.
Mit Schreiben vom 18.06.1999 beantragte die Ehefrau des Kindesvaters für S Kindergeld mit der Begründung, dass S seit 23. März 1999 mit dem Kindesvater in ihrem Haushalt lebe.
Mit Bescheid vom 05. Juli 1999 wurde die der Klägerin gegenüber ergangene Kindergeldfestsetzung für S ab April 1999 aufgehoben und das bereits bezahlte Kindergeld für April und Mai 1999 in Höhe von 500 DM zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.07., bei der Beklagten eingegangen am 26.07.1999, Einspruch ein mit der Begründung, der Aufenthaltsstatus für S sei noch ungeklärt. Ihr Sohn halte sich gegen ihren Willen bei dem Kindesvater auf.
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