FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.09.2009
3 K 163/09
Normen:
AO 1977 § 350; GewStG § 8 Nr. 7; GewStG § 9 Nr. 4; FGO § 40 Abs. 2; AO § 350;

Bindung der Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG beim Verpächter an Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter; Keine Drittbetroffenheit des Verpächters bei fehlender Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 3 K 163/09

DRsp Nr. 2009/28811

Bindung der Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG beim Verpächter an Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter; Keine Drittbetroffenheit des Verpächters bei fehlender Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG beim Pächter

1. Nach der Systematik des GewStG kann ein Vercharterer weder auf die Hinzurechnung von Miet-/ Pachtzinsen bei der Charterin gem. § 8 Nr. 7 GewStG Einfluss nehmen, noch ist er bei der Prüfung der Frage der Hinzurechnung der Pachtzinsen durch das für die Charterin zuständige FA zu beteiligen. 2. Die Regelung in § 9 Nr. 4 GewStG dient nicht dazu, eine Besteuerung nach der gewerbesteuerlichen Leistungsfähigkeit zu sichern, sondern bezweckt allein, eine doppelte gewerbesteuerliche Erfassung der Miet- und Pachtzinsen zu vermeiden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ... EUR.

Normenkette:

AO 1977 § 350; GewStG § 8 Nr. 7; GewStG § 9 Nr. 4; FGO § 40 Abs. 2; AO § 350;

Tatbestand:

Die Klägerin möchte mit ihren (Dritt-)Einsprüchen erreichen, dass bei der Beigeladenen als Ober-Organträgerin des inländischen Charterers eine Hinzurechnung der hälftigen Chartererlöse gemäß § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung (GewStG) erfolgt und korrespondierend bei ihr der Gewinn nach § 9 Nr. 4 GewStG gekürzt wird.