I.
Die Klägerin gab zunächst trotz mehrmaliger Aufforderung keine Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 ab. Daraufhin stellte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Einheitswertbescheid vom 18. März 1996 die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den angegebenen Bilanzwerten zum 30. Juni 1992 (abweichendes Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni) wie folgt fest:
Besitzposten und Hinzurechnungen
ausstehende Einlagen
... DM
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
... DM
Vorräte
... DM
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
... DM
Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
... DM
Rohbetriebsvermögen
... DM
Schuldposten und Abrechnungen
Verbindlichkeiten
... DM
Betriebsvermögen
... DM
Einheitswert
... DM
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