FG München - Urteil vom 25.07.2001
6 K 2017/00
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 109a;

Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993

FG München, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 2017/00

DRsp Nr. 2001/13210

Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993

Zum Stichtag 1.1.1993 bestand hinsichtlich des Ansatzes von Wirtschaftsgütern in der Vermögensaufstellung eine Bindung an die Steuerbilanzansätze, und zwar dem Grunde und der Höhe nach.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 109a;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin gab zunächst trotz mehrmaliger Aufforderung keine Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 ab. Daraufhin stellte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Einheitswertbescheid vom 18. März 1996 die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den angegebenen Bilanzwerten zum 30. Juni 1992 (abweichendes Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni) wie folgt fest:

Besitzposten und Hinzurechnungen

ausstehende Einlagen

... DM

andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

... DM

Vorräte

... DM

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

... DM

Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten

... DM

Rohbetriebsvermögen

... DM

Schuldposten und Abrechnungen

Verbindlichkeiten

... DM

Betriebsvermögen

... DM

Einheitswert

... DM