VGH Bayern - Beschluss vom 09.06.2017
8 ZB 16.1841
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; LuftSiG § 7; LuftSiZÜV § 4; LuftSiZÜV § 5; LuftSiZÜV § 7; AO § 370;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 16.1381

Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an eine strafgerichtliche Verurteilung i.R. der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung; Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrspiloten

VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.1841

DRsp Nr. 2017/10262

Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an eine strafgerichtliche Verurteilung i.R. der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung; Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrspiloten

Im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung sind Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an eine strafgerichtliche Verurteilung gebunden, soweit die Tatbestandswirkung solcher Strafurteile reicht. Ausnahmen bestehen nur in eng begrenzten Sonderfällen. Bei der Bewertung der Verurteilung findet § 86 Abs. 1 VwGO Anwendung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wird insoweit geändert.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; LuftSiG § 7; LuftSiZÜV § 4; LuftSiZÜV § 5; LuftSiZÜV § 7; AO § 370;

Gründe

I.