FG Thüringen - Urteil vom 23.07.2009
2 K 461/07
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 125; AO § 129;

Bindung des FA bei Erlass eines Investitionszulagenbescheids an die Einordnung des Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Landesamt für Statistik

FG Thüringen, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 461/07

DRsp Nr. 2010/6523

Bindung des FA bei Erlass eines Investitionszulagenbescheids an die Einordnung des Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Landesamt für Statistik

1. Die Einordnung eines Betriebs in einen bestimmten Wirtschaftszweig auf der Grundlage des jeweils gültigen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige durch das Statistische Landes- oder Bundesamt entfaltet Bindungswirkung für die Finanzämter, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. 2. Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Übernahme, wenn diese zu einem "offensichtlich falschen" Ergebnis führt, ist entsprechend der Systematik der Abgabenordnung zu verstehen, sodass nur offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von § 129 AO und schwere, offenkundige Fehler im Sinne des § 125 AO zur Abweichung berechtigen. Nach diesem Verständnis ist dem Finanzamt eine generelle Überprüfung der mit der Einordnung verbundenen Sachund Rechtsfragen verwehrt. Denn ansonsten wäre die Überprüfung der Einordnung durch die Finanzämter und Finanzgerichte immer eine Vollprüfung, was mit der Einschränkungder Prüfungskompetenz auf "offensichtlich falsche Ergebnisse" unvereinbar wäre.