BFH - Beschluss vom 20.03.2024
I B 25/23
Normen:
AktG § 273 Abs. 4 S. 1; FGO § 74;
Fundstellen:
BB 2024, 1558
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3066/15

Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren; Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators

BFH, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen I B 25/23

DRsp Nr. 2024/8468

Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren; Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators

NV: Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren entfällt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb nach den Maßgaben der Rechtsprechung (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 1309 und vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) als willkürlich betrachtet werden müsste.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 24.04.2023 - 14 K 3066/15 aufgehoben.

Das Verfahren ist fortzuführen.

Normenkette:

AktG § 273 Abs. 4 S. 1; FGO § 74;

Gründe

I.