FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2013
5 K 1027/11
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 2; GG Art. 101; GG Art. 20 Abs. 4; GG Art. 23; AO § 125 Abs. 1; AO § 119 Abs. 3 S. 2; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 2; EStG § 32a Abs. 3; EStG § 32a Abs. 4; EStG § 32a Abs. 5;

Bindung des FG an einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts und Zuständigkeit des FG auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Steuerbescheide Begriff des Rechtsstreits verfassungsrechtlicher Art Keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des GG und der Steuergesetze nach der Wiedervereinigung BVerfG, Justizorgane und OFD keine privaten Unternehmen Keine Nichtigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot das EStG ist nicht insgesamt verfassungswidrig

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 1027/11

DRsp Nr. 2013/19913

Bindung des FG an einen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts und Zuständigkeit des FG auch bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Steuerbescheide Begriff des „Rechtsstreits verfassungsrechtlicher Art” Keine ernstlichen Zweifel an der Fortgeltung des GG und der Steuergesetze nach der Wiedervereinigung BVerfG, Justizorgane und OFD keine privaten Unternehmen Keine Nichtigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot das EStG ist nicht insgesamt verfassungswidrig

1. Hat das Amtsgericht ein einen Einkommensteuerbescheid betreffendes Verfahren an das FG verwiesen, bedeutet die durch § 17a Abs. 2 S. 3 GVG angeordnete Bindungswirkung, dass es dem FG verwehrt ist, den Rechtsstreit unter Berufung auf § 17a Abs. 2 S. 1 GVG wie vom Kläger beantragt an das Amtsgericht zurückzuverweisen.