FG Saarland - Beschluss vom 09.06.2000
1 V 176/00
Normen:
AO § 164 ;

Bindung des Finanzamts an eine geäußerte Rechtsauffassung; Aussetzung der Vollziehung betr. Rückforderung von Eigenheimzulage

FG Saarland, Beschluss vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 1 V 176/00

DRsp Nr. 2002/1196

Bindung des Finanzamts an eine geäußerte Rechtsauffassung; Aussetzung der Vollziehung betr. Rückforderung von Eigenheimzulage

Soweit ein Bescheid über die Gewährung der Eigenheimzulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann das Finanzamt ihn auch ohne weiteres ändern. Insoweit ist unerheblich, ob die zuständigen Sachbearbeiter dem Betroffenen gegenüber eine anderweitige Rechtsauffassung geäußert haben. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dieser Äußerung nicht die Bedeutung einer verbindlichen Zusage zukommen.

Normenkette:

AO § 164 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller - Ast.- erwarb am 9. Dezember 1996 zusammen mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in A. Die Wohnung wurde von der Familie des Ast. im Juni 1997 bezogen. Bereits zuvor war den Eheleuten für ein anderes Objekt Wohnungsbauförderung nach § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG - gewährt worden

Am 7. Mai 1997 beantragte der Ast. beim Ag. die Festsetzung der Eigenheimzulage. Am 1. Juli 1997 erging ein dementsprechender Bescheid, der die Eigenheimzulage ab 1997 in Höhe von jährlich 8.000 DM gewährte. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.

Im Jahre 1998 wurde dem Ag. bekannt, dass sich der Ast. von seiner Familie getrennt und eine andere Wohnung bezogen hatte.