I.
Der Antragsteller - Ast.- erwarb am 9. Dezember 1996 zusammen mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in A. Die Wohnung wurde von der Familie des Ast. im Juni 1997 bezogen. Bereits zuvor war den Eheleuten für ein anderes Objekt Wohnungsbauförderung nach § 10 e Einkommensteuergesetz - EStG - gewährt worden
Am 7. Mai 1997 beantragte der Ast. beim Ag. die Festsetzung der Eigenheimzulage. Am 1. Juli 1997 erging ein dementsprechender Bescheid, der die Eigenheimzulage ab 1997 in Höhe von jährlich 8.000 DM gewährte. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.
Im Jahre 1998 wurde dem Ag. bekannt, dass sich der Ast. von seiner Familie getrennt und eine andere Wohnung bezogen hatte.
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