I.
Streitig ist, ob Vorschenkungen auszugleichen sind.
Die am 23.11.1993 verstorbene Erblasserin (geb. 1924) ... hatte in einem notariellen Testament vom 9.6.1976 (Bl. 4 FA-Akte) die acht Abkömmlinge ihrer Geschwister, darunter auch die Klin., zu Erben nach gleichen Anteilen eingesetzt.
Mit not. Urkunde vom 26.4.1990 (URNr. 654/90, Bl. 2 SchSt-Akte I überließ die Erblasserin der Klin. die Grundstücke Fl.Nr. 5243/9 und 5243/10 in der Gemarkung Würzburg unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Mit Urkunden vom gleichen Tage (URNrn. 653/90, Bl. 2 SchSt-Akte II und URNr. 652/90, Bl. 2 SchSt-Akte III) überließ die Erblasserin zwei weiteren Miterbinnen gleichfalls Grundstücke und zwar Frau X die Fl.Nr. 5243/6 und 5243/8 und Frau Y Fl.Nr. 3266/5 jeweils gleichfalls unter Vorbehalt des Nießbrauchs. In den Überlassungsverträgen war keine Klausel über eine Anrechnung bzw. Ausgleichung der Überlassungen enthalten.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|