Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Januar 2018
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe entgegen der Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den Streitfall nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden. Dem FG ist kein solcher Verfahrensfehler unterlaufen.
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