BFH - Beschluss vom 21.10.2020
VII B 121/19
Normen:
AO § 227, § 240; FGO § 76, § 96; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 121
BB 2021, 213
BFH/NV 2021, 326
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1242/17

Bindung des Finanzgerichts an die Klageanträge bei Abwesenheit des Klägers in der mündlichen VerhandlungAusübung des Ermessens hinsichtlich einer Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen VII B 121/19

DRsp Nr. 2021/1388

Bindung des Finanzgerichts an die Klageanträge bei Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung Ausübung des Ermessens hinsichtlich einer Terminsverlegung

1. NV: Ein Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen, wenn das Gericht bei der Formulierung der Anträge für den in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Kläger dessen Klageziel nicht vollständig erfasst, aber in den Gründen über den so formulierten Klageantrag hinausgeht. 2. NV: Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, ob sich der Antrag auf eine Sitzung des Senats oder des Einzelrichters bezieht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2019 – 5 K 1242/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 227, § 240; FGO § 76, § 96; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.