BFH - Beschluss vom 21.03.2013
VI B 155/12
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 218
BFH/NV 2013, 1103
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1657/11

Bindung des Finanzgerichts an die rechtliche Beurteilung durch den Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VI B 155/12

DRsp Nr. 2013/14313

Bindung des Finanzgerichts an die rechtliche Beurteilung durch den Bundesfinanzhof

1. NV: Mit der Rüge, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht. 2. NV: Die Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO erstreckt sich nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung.

Das Finanzgericht ist gem. § 126 Abs. 5 FGO nicht gehindert, den streitigen Sachverhalt neu zu bewerten. Das Finanzgericht ist dabei insbesondere nicht an die den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im ersten Rechtsgang gebunden.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 5;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Kindergeld für ein behindertes Kind (K) zu gewähren war. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.