BFH - Urteil vom 17.05.2005
VII R 76/04
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 § 82 § 118 Abs. 2 ; VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 ; RL 91/628/EWG; VO Nr. 615/98 Art. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1780
BFH/NV 2005, 1713
BFHE 210, 70
DB 2005, 1778
DStRE 2005, 1166
NJW 2005, 2944
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 159/03

Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG; privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag; Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

BFH, Urteil vom 17.05.2005 - Aktenzeichen VII R 76/04

DRsp Nr. 2005/11495

Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG; privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag; Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

»1. Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist. 2. Der Tatrichter kann ausnahmsweise allein aufgrund einer Würdigung des streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen; dann muss dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen, dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines anderen Beteiligten hinwegzusetzen.