FG Düsseldorf - Urteil vom 06.01.2014
13 K 329/13 F
Normen:
EStG i.d.F. des JStG 2010 § 10d Abs. 4 Satz 4; EStG § 10d Abs. 4 und 5; GG Art. 20 Abs. 3;

Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid - Zulässigkeit der Rückwirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 i.V. m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Erheblichkeit der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung am 13.12.2010

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 13 K 329/13 F

DRsp Nr. 2014/6723

Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid – Zulässigkeit der Rückwirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 i.V. m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 – Erheblichkeit der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung am 13.12.2010

Die Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die Besteuerungsgrundlagen der bereits bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung des gleichen Veranlagungszeitraums in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V. m. der für alle nach dem 13.12.2010 eingereichten Erklärungen über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltenden Anwendungsregelung des § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Einkommensteuerfestsetzung am 13.12.2010 noch nicht bestandskräftig war und der Stpfl. es daher selbst in der Hand hatte, die für die Verlustfeststellung erforderliche Änderung der im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen. Auch eine echte Rückwirkung der Gesetzesänderung wäre mangels entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Steuergesetzgeber durch die Neuregelung lediglich eine in der Vergangenheit herrschende Rechtspraxis kodifiziert hat, um so einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken.

Normenkette: