FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2009
3 K 2633/07
Normen:
AO § 174 Abs. 3, 4; FGO § 110 Abs. 1;

Bindungswirkung bei widersprüchlichen Urteilen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 2633/07

DRsp Nr. 2011/5711

Bindungswirkung bei widersprüchlichen Urteilen

Das Finanzamt ist an der Änderung einer Steuerfestsetzung wegen Nichtberücksichtigung einer Besteuerungsgrundlage in der erkennbaren (aber unzutreffenden) Annahme, dass diese in einem anderen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sei, nicht durch ein rechtskräftiges Urteil, das die (unzutreffende) Berücksichtigung in dem anderen Veranlagungszeitraum bestätigt, gehindert, wenn (aufgrund späterer Klage gegen einen Änderungsbescheid) zwei denselben Streitgegenstand betreffende, sich widersprechende finanzgerichtliche Urteile existieren.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3, 4; FGO § 110 Abs. 1;

Tatbestand: