FG München - Beschluss vom 05.07.2007
6 V 1097/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 182 Abs. 1 S. 1 § 140 ; EStG (1997) § 13 § 15 § 4 Abs. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1392

Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlichen KG; Umqualifizierung der Einkunftsart auf Ebene des Gesellschafters

FG München, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 6 V 1097/07

DRsp Nr. 2007/15004

Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlichen KG; Umqualifizierung der Einkunftsart auf Ebene des Gesellschafters

Die auf Ebene der Gesellschafterin erforderliche Umqualifizierung gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt nicht dazu, dass die Bindungswirkung der Feststellung auch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte entfällt, wenn die Umqualifizierung der Einkünfte nicht gleichzeitig zu einer anderen Art der Einkünfteermittlung führt. Im Streitfall waren sowohl die landwirtschaftlich tätige KG als auch die an ihr beteiligte GmbH nach Handelsrecht buchführungspflichtig und haben ihre Einkünfte durch Vermögensvergleich ermittelt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 182 Abs. 1 S. 1 § 140 ; EStG (1997) § 13 § 15 § 4 Abs. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Steuerbescheide der Antragstellerin zu Recht gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten.