FG Köln - SENATSUrteil vom 24.02.2000
2 K 340/95
Normen:
EStG § 36b; EStG § 36c; EStG § 44b; AO 1977 § 171 Abs. 10;
Fundstellen:
EFG 2000, 558

Bindungswirkung der Nichtveranlagungsbescheinigung für

FG Köln, SENATSUrteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 340/95

DRsp Nr. 2001/1959

Bindungswirkung der Nichtveranlagungsbescheinigung für

1) Die Nichtveranlagungsbescheinigung erlangt materielle Wirkung, als sie nach §§ 36b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, 44b Abs. 1 EStG zwingendes Tatbestandsmerkmal für den Körperschaftsteuervergütungs- und Kapitalertragsteuererstattungsanspruch ist. Die vom Wohnsitzfinanzamt erteilte Nichtveranlagungsbescheinigung ist ein Grundlagenbescheid im Verhältnis zur Erstattungs- bzw. Vergütungsbehörde. 2) Die Körperschaftsteuervergütung und Kapitalertragsteuererstattung erfolgt auch im Sammelantragsverfahren auf der Grundlage eines Verwaltungsakts.

Normenkette:

EStG § 36b; EStG § 36c; EStG § 44b; AO 1977 § 171 Abs. 10;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von vergüteter Körperschaftsteuer sowie erstatteter Kapitalertragsteuer aufgrund von Sammelanträgen nach §§ 36 b, c, 44b EStG.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz ursprünglich in A.. Mit Wirkung vom 15.11.1979 wurde er - zunächst für 3 Jahre - von seinem Arbeitgeber, der XY A. (XY), an eine Niederlassung in London entsandt. Daraufhin gab er im Jahre 1980 seine bisherige Wohnung in A. auf, vermietete sie und zog mit seiner Familie nach Großbritannien.

Aufgrund eines Ermittlungsfehlers des seinerzeit zuständigen Finanzamtes A.-B. wurde ihm auf seinen Antrag hin eine Nichtveranlagungsbescheinigung u. a. für das Streitjahr 1981 erteilt.