FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2001
10 K 195/98
Normen:
AO 1977 § 218 Abs. 2 ; FGO § 110 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; KO § 6 ; KO § 7 ; BGB § 185 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1512

Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Aufrechnung für den Erlass eines Abrechnungsbescheids; Wirksamkeit der während des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner vorgenommenen Abtretung nach Aufhebung des Konkurses

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 10 K 195/98

DRsp Nr. 2002/986

Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Aufrechnung für den Erlass eines Abrechnungsbescheids; Wirksamkeit der während des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner vorgenommenen Abtretung nach Aufhebung des Konkurses

1. Ist zwischen denselben Beteiligten in einem --wegen der Feststellung, ob bestimmte unstreitige Steuerschulden einer GmbH durch Aufrechnung mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch ihres Alleingesellschafters erloschen sind-- rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, entschieden worden, dass die Aufrechnungsforderung aufgrund unwirksamer Abtretungsanzeige nicht wirksam erworben wurde, ist die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auch für den erneuten Rechtsstreit der Beteiligten über den Erlass eines Abrechnungsbescheides zur Feststellung des Erlöschens der Steuerschulden bindend. 2. Zeigt der Gemeinschuldner anstatt des Konkursverwalters die Abtretung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs an, wird die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige erfolgte Abtretung durch die Beendigung des Konkursverfahrens nicht nachträglich wirksam.

Normenkette:

AO 1977 § 218 Abs. 2 ; FGO § 110 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; KO § 6 ; KO § 7 ; BGB § 185 Abs. 2 ;

Tatbestand: