BFH - Beschluss vom 23.02.2006
III B 44/05
Normen:
BVerfG § 31 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1297
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 317/03

Bindungswirkung des BFH an Entscheidungen des BVerfG

BFH, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III B 44/05

DRsp Nr. 2006/11177

Bindungswirkung des BFH an Entscheidungen des BVerfG

Erklärt das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ein Gesetz als mit dem GG vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig, hat die Entscheidung Gesetzeskraft. An derartige Entscheidungen ist der BFH gebunden.

Normenkette:

BVerfG § 31 ;

Gründe:

I. Die zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 2000 für ihre vier während dieses Zeitraums geborenen Kinder Kosten für kindbedingten Erziehungs- und Betreuungsbedarf geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 1993 bis 1999 nicht, da nach § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur Alleinstehende Betreuungsaufwendungen in bestimmtem Umfang als außergewöhnliche Belastung abziehen konnten. Im Einkommensteuerbescheid 2000 berücksichtigte das FA die Betreuungsaufwendungen nur in Höhe des Betreuungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG i.d.F. ab 2000 in Höhe von 3 024 DM je Kind. Die Einsprüche waren erfolglos.